Sicherheit bei Bogenschießständen
Wichtige Fragen bei Vereinen sind, wie und wie
groß ein Bogenschiessplatz für das Scheibenschiessen eigentlich aussehen
sollte, was für Sicherheitsvorschriften zu beachten sind usw. Darum
sind hier aus der Sportordnung (SpO 6.0.2.) des DSB vom 01.01.1999 folgende
Bestimmungen, die zusammen gesehen zur Errichtung von einfachen
Trainings-Plätzen genügen (nicht für Turnier-Plätze).
- Bei der Errichtung
von Schiessplätzen sind zunächst die behördlichen Sicherheitsvorschriften
zu beachten. Siehe Schiessstandrichtlinien der SpO. Kreispolizeibehörden
und Ordnungsämter sollten auch informiert sein. In Wohngebieten oder
direkt an Straßen sollte man auch nicht schießen.
- Die Strohscheiben
sollten eine Größe von ca. 124 cm haben, mit einer Neigung
von 15°.
Das Scheibenzentrum sollte bei 130cm +/-5 cm ab Boden liegen.
- Beim Auszug des Bogens darf der Bogen nur so hoch gehalten werden, dass der Pfeil mit Sicherheit nicht über den Pfeilfang (z.B Wall oder Fangnetz) oder den Gefahrenbereich hinaus fliegen kann.
- Nach SP.O. 6.20.2.5:
Die Schussbahnen für je zwei Scheiben sollen 5 m breit sein, mindestens aber 3,20 m.
Der Mindestabstand von Scheibenmitte zu Scheibenmitte beträgt also
2,5 m (mindestens: 1,6 m).
Die Wartelinie soll mind. 3 m hinter der Schießlinie markiert sein. - Bei einem in freiem Gelände gelegenen Schiesstand ist ein Bereich gefährdet, der sich vom Schützenstand in der Schussrichtung in einer Länge von mindestens 150 m und an der Schiesslinie beiderseits der äusseren Schiessbahnen nach aussen in einer Breite von 5m erstreckt. Bis zu dem Ende der Schiessbahn erweitert sich die Breite des Gefahrenbereiches beiderseits der Schiessbahn von 10m auf 15m.
- Liegen mehrere Scheiben/Schiessbahnen
nebeneinander, erstrecken sich die seitlichen Gefahrenbereiche der äusseren
Schiessbahn abseits deren Mittellinien in den gleichen Breiten, die für
die einzelne Schiessart angegeben sind.
Wird auf Schiessbahnen auf verschiedene Entfernungen geschossen, gilt für die Festlegung der Breite des Gefahrenbereichs in Höhe der Scheiben die kürzeste Scheibenentfernung. Die angeführten Gefahrenbereiche sind gegen ein Betreten zu sichern. (siehe Skizze).
- In Schiessbahnen, bei denen der erforderliche freie Gefahrenbereich von mindestens 150m
ab Schiesslinie nicht vorhanden ist, müssen Fanganlagen angelegt
werden. Bei einer Entfernung von 120m vom Schützenstand in Schussrichtung
einer Fanganlage (Erdwall, Fangnetz, Mauer) beträgt die Mindesthöhe
3m.
- Der natürliche Hang eines Geländes sowie dichter Waldbestand mit Unterholz von mindestens
20m Tiefe, die nach aussen hin gegen ein Betreten gesichert sind und vorhandene
Bauwerke mit geschlossenen Wandflächen sowie der erforderlichen Mindesthöhe
gelten ebenso als Fanganlagen. Die genannten Fanganlagen müssen den
gesamten Gefahrenbereich in Schussrichtung abdecken und sind gegen ein
Betreten zu sichern.
- Wird mit Pfeil und Bogen auf kurze Scheibenentfernungen, z.B. 50m, auf Schiesständen
geschossen, die für das Schiessen mit Schusswaffen eingerichtet und
entsprechend gesichert sind, haben die Bogenschützen auf den für
einen solchen Schiessstand festgelegten Schützenständen oder
höchstens bis zu 2m vorwärts dieser Stände Aufstellung
zu nehmen. In derartigen Fällen sind zusätzliche Sicherungen
für das Bogenschiessen nicht erforderlich.
